Kurz & knapp: Das OLG Köln (Az.: 15 U 249/24) hält es für rechtswidrig, wenn Auskunfteien (z. B. SCHUFA) beglichene Zahlungsausfälle weiterhin speichern und übermitteln. Wer vollständig gezahlt hat, kann Löschung verlangen – und unter Umständen immateriellen Schadensersatz. Die Entscheidung ist aber noch nicht endgültig, die Schufa hat Revision eingelegt.
Warum die Entscheidung bedeutsam ist
Die Entscheidung des OLG Köln hat Signalwirkung für den Umgang von Wirtschaftsauskunfteien mit erledigten Zahlungsausfällen: Sie stärkt den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit und stellt klar, dass eintragungsfähige Negativdaten nach vollständiger Zahlung grundsätzlich nicht weiter gespeichert oder übermittelt werden dürfen. Das wirkt unmittelbar auf die wirtschaftliche Handlungsfreiheit Betroffener (z. B. bei Konto-, Miet- oder Kreditentscheidungen), setzt zugleich Auskunfteien und Datenlieferanten klare Grenzen und verschiebt die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulasten pauschaler Speicherfristen aus Branchenregeln. Weil die Revision zugelassen ist, hat die Sache zudem grundsätzliche Bedeutung: Eine künftige BGH-Entscheidung kann eine einheitliche Linie vorgeben und damit für Verbraucher, Gläubiger und Auskunfteien gleichermaßen Rechtssicherheit schaffen.
Zum Sachverhalt
Der Kläger wandte sich gegen eine Wirtschaftsauskunftei, die trotz vollständiger Begleichung dreier unbestrittener Forderungen (Höhe insgesamt <1000€) Negativeinträge weiter vorhielt. Im Jahr 2023 übermittelte die Auskunftei darauf basierende negative Scorewerte an mehrere Vertragspartner (u. a. Banken, Energie- und Telekommunikationsunternehmen). Das LG Bonn (20 O 10/24) wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Nach vollständiger Zahlung müssen Auskunfteien erledigte, eintragungsfähige Negativeinträge löschen; für eine weitere Speicherung fehlt die Rechtsgrundlage. Das gilt auch dann, wenn die Information nicht aus dem öffentlichen Register stammt, sondern z. B. von Vertragspartnern übermittelt wurde. Branchenregeln und pauschale 18-Monats-Fristen tragen eine Weiterspeicherung nicht, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dagegen spricht. Wegen rufschädigender Weitergabe nach Erledigung erhielt der Kläger 500 € immateriellen Schadensersatz.
Der Senat weicht von Teilen der OLG-Rechtsprechung ab; die Revision ist zugelassen (u. a. zur Frage, ob § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO maßgeblich ist). Bis zur BGH-Entscheidung bleibt die Lage uneinheitlich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Ihre Chancen
- Löschung verlangen: Nach belegter Vollzahlung bestehen sehr gute Argumente für die unverzügliche Löschung des Negativeintrags.
- Schadensersatz prüfen: Bei Weitergabe negativer Score-Infos nach Erledigung kommt immaterieller Ersatz in Betracht (hier: 500 €).
Ihre Risiken
- Rechtslage im Fluss: Auskunfteien können sich bis zur BGH-Klärung weiterhin auf eigene Fristen/Branchenregeln berufen – mit unklarer Reaktion im Einzelfall.
Praxisleitfaden: So gehen Sie jetzt vor
- Nachweise sammeln: Zahlungsbelege, Bestätigung des Gläubigers, Korrespondenz.
- Löschung beantragen: Gegenüber der Auskunftei Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend machen; begründen mit fehlender Erforderlichkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und mit der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Vollzahlung).
- Frist setzen: 14 Tage sind praxisgerecht.
- Antwort prüfen:
- Löschung erfolgt? Schriftlich bestätigen lassen.
- Ablehnung? Widerspruch, Aufsichtsbehörde informieren, gerichtliche Schritte (Löschung/Schadensersatz) prüfen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die SCHUFA jetzt immer sofort löschen?
Nach OLG Köln ja, sofern es sich um eintragungsfähige Zahlungsstörungen handelt; endgültig erst nach BGH-Entscheidung.
Gilt das auch ohne tatsächlichen Registereintrag?
Ja. Es genügt, dass der Sachverhalt eintragungsfähig wäre.
Sind 18-Monats-Fristen bindend?
Nein. Der CoC kann die DSGVO-Abwägung nicht ersetzen.
Bekomme ich automatisch Schadensersatz und wenn ja wieviel?
Nein, Anspruch und Höhe des Schadensersatzes sind einzelfallabhängig; im konkreten Fall wurden 500 € zugesprochen.
Mein Fazit
Das OLG Köln stärkt Verbraucherrechte deutlich: Nach Zahlung ist Schluss – erledigte, eintragungsfähige Negativdaten dürfen nicht weiter kursieren. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich ein gut begründeter Löschungsantrag und – bei Ablehnung – die gerichtliche Durchsetzung. Wir prüfen Ihren Fall, formulieren Ihren Antrag und setzen Ihre Ansprüche durch – effizient und rechtssicher.

